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ZIVILRECHT/690: Werbung mit Online-Testergebnis erlaubt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Dezember 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/IT-Recht

Werbung mit Online-Testergebnis erlaubt


Oldenburg/Berlin (DAV). Ein Händler darf mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 31. Juli 2015 (AZ: 6 U 64/15), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Ein Händler bewarb in seinem Bestellmagazin einen Staubsauger mit einem Testergebnis "sehr gut". So war das Gerät in einem Internetportal bewertet worden.

Ein Wettbewerbsverband war der Meinung, das sei wettbewerbswidrig. Als der Händler sich weigerte, die Werbung einzustellen, klagte der Verband.

In der ersten Instanz hatte der Verband noch Erfolg: Ein Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet sei unzulässig. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Das sah das Oberlandesgericht jedoch anders: Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei solche Werbung zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Das gelte grundsätzlich auch für ein online veröffentlichtes Testergebnis. Die Nutzung des Internets sei weit verbreitet. Der Zugang sei selbst dann einfach möglich, wenn der Verbraucher keinen eigenen Internet-Zugang habe. Besorge er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis, sei dies etwa derselbe Aufwand.

Informationen:
www.davit.de

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Quelle:
Pressemitteilung IT 12/15 vom 9. Dezember 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Dezember 2015

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