Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ZIVILRECHT/691: Auch mündliche Verträge gelten meistens (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Auch mündliche Verträge gelten meistens


Berlin (DAV). Wir ordern Essen im Restaurant und machen Bestellungen am Telefon: Mündliche Verträge kommen im Alltag sehr häufig vor. Auch Arbeitsverträge werden teilweise so geschlossen. Vielen ist dabei mulmig - schließlich hat man nichts "in der Hand", worauf man sich im Zweifel berufen kann. Die meisten mündlichen Verträge sind jedoch rechtlich ebenso bindend wie schriftliche. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

"In Deutschland besteht Vertragsfreiheit, das heißt bis auf wenige Ausnahmen kann man Verträge im Grunde schließen wie man möchte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Jörn Zons, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Man könne Verträge also mündlich machen beziehungsweise per Handschlag.

Abgesehen zum Beispiel von Grundstückskäufen und erbrechtlichen Verträgen können die meisten mündlichen Verträge also auch eingeklagt werden. Dann ist allerdings wichtig, dass Zeugen den Abschluss des Vertrags bestätigen können.

Zudem sollten die Vertragspartner sich darüber im Klaren sein, was genau sie vereinbaren - also welche Wohnung vermietet werden soll, wie viel das Auto kosten soll oder wo die Pizza hin geliefert werden muss. Bei den Vertragsbedingungen, zum Beispiel zu Haftung und Kündigung oder Rücktritt, gelten die gesetzlichen Regelungen, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Dennoch weisen mündliche Verträge einige Besonderheiten auf. So können Arbeitsverträge zwar zunächst im Gespräch vereinbart werden. Das wird nicht selten auf diese Art gehandhabt, wenn es um Vertragsverlängerungen geht.

Allerdings hat der Angestellte dann einen Anspruch darauf, dass er einen Monat nach Arbeitsbeginn die wichtigsten festgelegten Rahmenbedingungen schriftlich ausgehändigt bekommt.

Rechtsanwalt Zons rät: "Am besten ist es, Verträge schriftlich zu schließen." Auch wenn mündliche Verträge oft ebenso gültig seien wie schriftliche, böten letztere deutlich mehr Sicherheit. Wer sich bei einem Aspekt, zum Beispiel den Vertragsbedingungen, nicht ganz sicher ist, sollte also auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 62/15 vom 16. Dezember 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Dezember 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang