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ZIVILRECHT/698: Rechtsschutzversicherung - bei Kostenerstattung entfällt Selbstbeteiligung (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. April 2016

Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung - bei Kostenerstattung gilt: Selbstbeteiligung entfällt

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht klärt auf


Berlin (DAV). Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, könnte zu dem Schluss gelangen, dass er auch bei einer Teilerstattung durch die gegnerische Seite die Selbstbeteiligung zahlen muss. "Das Gegenteil ist der Fall", weiß die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): "Die Erstattung wird zuerst auf die Selbstbeteiligung angerechnet!"

Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, wird, wenn er den Versicherer im Schadensfall einschaltet, zunächst in Höhe dieser Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Gleichgültig, ob der Streitfall, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, vor Gericht oder außergerichtlich beigelegt wird und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet werden - als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück. "Er bleibt also bei Kostenerstattung keineswegs auf diesem Betrag sitzen", erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. "Viele Versicherungsnehmer wissen das nicht", stellt der Fachanwalt fest und nennt zwei Beispiele:

Im Rahmen einer außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung erstattet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung erstattet. Der eventuell verbleibende Rest steht dem Rechtsschutzversicherer zu.

Das Gleiche gilt für Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der zu dem Gericht, an dem der Fall verhandelt wird, eigens von außerhalb anreisen muss. Reisekosten für den Rechtsanwalt werden nämlich vom Rechtsschutzversicherer häufig nicht übernommen und gelten als Kosten, die dem Versicherungsnehmer persönlich entstanden sind. Siegt nun der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise vor Gericht, werden von dem Erstattungsbetrag zunächst neben der Selbstbeteiligung auch die Reisekosten beglichen. Der Rest des Erstattungsbetrages steht dann dem Rechtsschutzversicherer zu.

Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner - sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Weitere Informationen:
www.davvers.de

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 03/16 vom 12. April 2016
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
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E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. April 2016

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