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ZIVILRECHT/703: Abbruch von Rock am Ring - Besucher dürfen ihr Geld zurückverlangen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Juni 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Abbruch von Rock am Ring: Besucher dürfen ihr Geld zurückverlangen


Berlin (DAV) Das Musikfestival "Rock am Ring" wurde am vergangenen Wochenende aufgrund starker Unwetter abgebrochen. Eine Rückzahlung des Ticketpreises stellt der Veranstalter bisher nicht in Aussicht. Die Deutsche Anwaltauskunft rät dazu: Festival-Besucher haben zwar kein Recht auf Mehrkostenersatz, wohl aber auf eine mindestens teilweise Rückerstattung des Ticketpreises.

Die Frage, ob Festivalbesucher ein Recht hätten, den Eintrittspreis erstattet zu bekommen, hat der Veranstalter von "Rock am Ring" bisher verneint. Diese Einschätzung wird von Rechtsanwalt Dr. Jörn Zons vom Deutschen Anwaltverein (DAV) nicht geteilt: "Entgegen der Auffassung des Veranstalters dürften die "Rock am Ring"-Besucher wegen des vorzeitigen Abbruchs der Veranstaltung Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Ticketpreise haben." Etwa 90.000 Besucher zählte das Festival in diesem Jahr.

Festival-Besucher sollten sich schriftlich mit einer Kopie ihrer Festivalkarte an den Veranstalter wenden und ihre Forderung deutlich machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sichern dem Besucher ausdrücklich eine Rückerstattung des Kartenpreises sowie der Vorverkaufsgebühren für den Fall zu, dass eine Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich würde, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Da es sich bei einem Unwetter um eine Form höherer Gewalt handelt, besitzen Betroffene allerdings keinen Anspruch auf den Ersatz von Mehrkosten, etwa durch stornierte Zugtickets, Miet-Campingwagen oder durch das Gewitter beschädigte Zeltausrüstung.

Andere Passagen in den AGB, welche einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kartenpreises ausschließen würden, sind nach Einschätzung Dr. Zons? unanwendbar. Der Wirtschaftsrechtler weist außerdem darauf hin, dass sich der Teilzahlungsanspruch der Besucher nicht unbedingt auf den Anteil des Ticketpreises beschränke, der dem Zeitanteil des abgesagten Teils des Festivals entspricht. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Abbruch auch einige der Hauptattraktionen ausgefallen seien. Für viele Besucher dürften gerade diese Auftritte ein Grund gewesen sein, das Festival überhaupt zu besuchen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28/16 vom 7. Juni 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juni 2016

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