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ZIVILRECHT/719: Flug überbucht - Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. April 2017

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Flug überbucht: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung


Berlin (DAV). Wenn ein Flug überbucht ist und trotzdem alle Passagiere erscheinen, können einzelne Fluggäste nicht mitfliegen. Die abgewiesenen Passagiere haben dann einen Anspruch auf Entschädigung. Das Recht auf Beförderung bleibt dabei bestehen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Indem sie einen Flug überbuchen, wollen Fluggesellschaften sicherstellen, dass das Flugzeug ausgelastet ist, auch wenn nicht alle Passagiere die Reise antreten. Erscheinen doch alle zum Abflug, kann nicht jeder mitgenommen werden. Tritt niemand freiwillig zurück, werden die überzähligen Passagiere beim Check-in oder beim Boarding abgewiesen. "Fluggäste haben in diesem Fall Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung", weiß Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies regele die Europäische Fluggastrechteverordnung.

Demnach erhalten Passagiere bei einer Überbuchung für einen Kurzstreckenflug (bis zu 1.500 km) 250 Euro, für die Mittelstrecke (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und für die Fernstrecke beziehungsweise für Flüge außerhalb der EU 600 Euro. Zudem muss die Fluggesellschaft die Fluggäste mit Mahlzeiten und Getränken versorgen. Geht der nächste Flug zum Zielort erst am folgenden Tag, haben die Passagiere zudem ein Recht auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel.

Das mag kein Problem sein, wenn man alleine reist. Können von einer Familie oder Reisegruppe allerdings eine oder mehrere Personen nicht mitfliegen, kann sie das vor Probleme stellen. "Wie die Fluggesellschaften dann verfahren, hängt vom Einzelfall ab", sagt Rechtsanwalt Hopperdietzel. Könne bei einem kinderlosen Paar beispielsweise nur einer mitfliegen und der nächste Flug gehe in zwei Stunden, könne es zumutbar sein, die Reisenden zu trennen.

Auch dass von einer Familie ein Erwachsener mit den Kindern vorausfliegt und der zweite ein paar Stunden später nachkommt, kann zulässig sein. Kann die Reisegruppe aber nicht getrennt werden, muss die Fluggesellschaft es ihnen erlauben, gemeinsam zurückzutreten oder gemeinsam zu fliegen. Und natürlich kann Kindern nicht zugemutet werden, alleine zu fliegen oder auf den nächsten Flug zu warten.

www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/17 vom 11. April 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. April 2017

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