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ZIVILRECHT/723: Pflichtteilsberechtigte können notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. August 2017

Rubrik: Ratgeber/Service/Erbrecht

Pflichtteilsberechtigte können notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern


München/Berlin (DAV). Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. August 2016 (AZ: 6 O 2889/16).

Die Eltern errichten ein Berliner Testament. Nachdem der Vater stirbt, verlangt der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Die Mutter gibt zwar Auskunft über den Nachlass, verweigert aber die Hinzuziehung eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden können. Der Sohn bietet an, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Das OLG stellt klar, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht dadurch berührt wird, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses können neben- oder hintereinander geltend gemacht werden. Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.

Die Kosten für das Verzeichnis fallen dem Nachlass zur Last. Ist dieser wertlos, kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er braucht die Kosten nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichtteilsberechtigte wie hier ausdrücklich anbietet, die gesetzlich anfallenden Notarkosten im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so muss der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen.

Informationen: www.erbrecht-dav.de

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Quelle:
Pressemitteilung ErbR 03/17 om 9. August 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2017

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