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ZIVILRECHT/560: Ungeklärter Unfallhergang - Schadensteilung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. April 2012

Ressort: Justiz/Verkehr

Ungeklärter Unfallhergang - Schadensteilung



Berlin (DAV). Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2010‍ ‍(AZ: 12 U 46/09).

Bei einem Auffahrunfall war nicht klar, ob der Vorausfahrende kurz vor dem Hintermann plötzlich in die linke Spur wechselte oder ob er geblinkt hatte und bereits einige Weile in der linken Spur fuhr. Als der Vordermann bremsen musste, konnte der Hintermann den Zusammenstoß nicht verhindern.

Für das Gericht konnte letztlich der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden. Auch wenn das Gericht einem Zeugen mehr Glauben schenken könne als dem anderen, seien beide Versionen möglich. Daher bliebe nichts anders übrig, als den Schaden hälftig zu teilen. Bei einem Auffahrunfall trifft immer den Hintermann die Beweispflicht, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Er muss darlegen, warum er keine Schuld an dem Unfall hat.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/12 vom 27. April 2012
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Mai 2012