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BERICHT/030: Krieg um die Köpfe - Miles legalitus ... (SB)


Weltweite Kapitalverwertung - Verrechtlichung des Krieges

Workshop am 7. März 2015 an der Freien Universität Berlin


Mit der weltweiten Durchsetzung einer Gesellschaftsordnung, welche die Verwertung des Kapitals in den Rang der alleingültigen ökonomischen Maxime erhebt, geht eine Verrechtlichung des Krieges einher. Der proklamierte Sieg im Kampf der Systeme, den das transatlantische Bündnis mit dem Signum der Unumkehrbarkeit versieht, erklärt das traditionelle Feindbild konkurrierender Nationalstaaten und rivalisierender Blockbildungen für überwunden und obsolet. Um dem unstillbaren Expansionsdrang der für alternativlos erachteten Wirtschaftsweise Bahn zu brechen, bedarf es weiterhin eines Fundaments überlegener Waffengewalt, die im Zuge einer globalen Innenpolitik in Stellung und zur Anwendung gebracht wird. Sie richtet sich per Definition nicht länger gegen einen alternativen Gesellschaftsentwurf und dessen Staatlichkeit, würde dies doch dessen potentiellen Fortbestand ideologisch oder gar faktisch einräumen. Ihr weltpolizeilich deklariertes Ziel sind vielmehr vorgebliche Delinquenten und rechtsbrechende Gruppierungen, die vorzugsweise als "Diktatoren" oder "Terroristen" ausgewiesen und reaktiv oder präventiv unter Einsatz militärischer Mittel abgestraft und eliminiert werden.

Die archaische Überlebensstrategie, sich von dem zu nähren, was man dem andern raubt, kommt in diesem Konstrukt legalisierter Kriegsführung um so wirkmächtiger zum Tragen, als dieses Kategorien wie Eroberung, Unterwerfung, Ausbeutung oder Ausplünderung nicht gelten läßt. Wie im Inneren die unüberbrückbaren Widersprüche der Klassengesellschaft in Abrede gestellt werden, leugnet der bellizistische Übergriff auf fremde Territorien und Bevölkerungen das Leitmotiv herrschaftssichernder Interessen. Statt dessen werden positiv konnotierte Verschleierungen des Angriffskriegs ins Feld geführt, der sich als Kampf für Demokratie und Menschenrechte maskiert.

Wo die Rede vom Global War On Terror, von der Responsibility To Protect oder von Humanitärer Intervention ist, werden Völkerrechts- und Kriegsverbrechen, extralegale Hinrichtungen, Folterexzesse und die Aushöhlung fundamentaler Menschen- und Bürgerrechte verschleiert und legitimiert. Die in der NATO verbündeten Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, entsenden ihre Streitkräfte vielfach in Einsätze, die durch völkerrechtliche Mandate entweder nicht hinreichend oder gar nicht abgedeckt sind. Die nach zwei verlorenen Weltkriegen getroffene Übereinkunft, daß von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgehen dürfe, hat ausgedient, zündelt man doch bereits am dritten.


Deutscher Militarismus gestern wie heute

Im großen Bogen ungebrochener Militarisierung zur Durchsetzung deutscher Beteiligung am Vormarsch nach Osten wirken pazifistisch anmutende Phasen wie bloße Zwischenspiele ohne nachhaltige Wirkung. Da das Grundgesetz die Genehmigung der alliierten Besatzungsmächte durchlaufen mußte, die zunächst eine deutsche Remilitarisierung ablehnten, war darin eine Armee ursprünglich überhaupt nicht vorgesehen. Im Jahr 1950 trafen auf Geheiß Konrad Adenauers und mit Billigung der US-amerikanischen Militärverwaltung hochrangige ehemalige Wehrmachtsoffiziere zusammen, um die sogenannte Himmeroder Denkschrift zu verfassen, die dann zur Gründungsurkunde der Bundeswehr wurde. Dabei wies diese "Denkschrift für ein deutsches Kontingent im Rahmen einer supranationalen Streitmacht zur Verteidigung Westeuropas" nicht in Richtung einer nationalen Armee zur Landesverteidigung. Die Franzosen lehnten dieses Konzept jedoch ab, so daß man die Einbindung Deutschlands in die NATO samt der Befähigung zur eigenständigen Verteidigung als eine Weichenstellung bezeichnen könnte, die Zug um Zug durchgesetzt und nicht zuletzt der kriegsmüden deutschen Bevölkerung schmackhaft gemacht werden mußte.

Im Rahmen des bereits in den frühen 1940er Jahren vorgedachten anglo-amerikanischen Projekts zur Zurückdrängung des Kommunismus und Verhinderung eines neutralen Deutschlands war dessen westlichem Teil eine Frontstellung im Kalten Krieg zugedacht. Die neue Wehrmacht, die erst ganz zuletzt im Rahmen der parlamentarischen Debatten als Bundeswehr bezeichnet wurde, berief 1955 den ersten Rekruten ein. Geführt von Offizieren, die schon im NS-Staat ihren Dienst versehen hatten, wiesen die Streitkräfte eine Kontinuität auf, die auf lange Sicht geradezu zwangsläufig zu der Konstellation drängte, wie sie heute als Schwelle zum nächsten großen Krieg gegen Rußland in Erscheinung tritt.

Die Bundeswehr war von Beginn an eine Doppelkonstruktion: Sie war einerseits als gleichrangiges Mitglied in die NATO eingebettet, während andererseits parallel dazu über die sogenannten Londoner Protokolle ein Kontrollregime im Rahmen der Westeuropäischen Union etabliert wurde. Diese führte noch bis in die 1990er Jahre Kontrollen in Einrichtungen der Bundeswehr durch, um deren Bestand auf nicht zugelassene Waffentechnologie zu überprüfen. Daß das Grundgesetz im Zweifelsfall keine unumstößlichen Positionen festschreibt, belegte die Aufnahme der Wehrgesetzgebung, die dann 1968 noch einmal im Kontext der Notstandsgesetze als Artikel 87a verankert wurde. Dabei stand die Landesverteidigung von Anfang an neben der Bündnisverteidigung, die von jeher die Landesgrenzen überschritt.

Im Jugoslawienkrieg 1999 kulminierte der veränderte Auftrag, nachdem die zögernde schwarz-gelbe Regierung abgelöst worden war. Mit den Sozialdemokraten war Krieg seit jeher zu machen, und die ehemals ökopazifistischen Grünen verkehrten unter Führung von Daniel Cohn-Bendit und Joschka Fischer die Parole "Nie wieder Auschwitz, nie wieder Krieg!" in "Nie wieder Auschwitz und deshalb Krieg!". So wurde der erste Angriffskrieg unter deutscher Beteiligung seit 1945 auf den Weg gebracht, der die Blaupause für alle folgenden Auslandseinsätze der Bundeswehr abgab, auch wenn diese unter wechselnden Euphemismen firmierten. Die Hauptstoßrichtung ist dieselbe geblieben: Nachdem schon die Sowjetunion kaum expansiv war und keinen Angriffskrieg geführt hat, sieht sich Rußland wiederum eingekesselt und unter Druck gesetzt. Heute ist die Ukraine-Krise der Ausdruck eines jahrezehntelangen Drangs, einen Regimewechsel in Moskau herbeizuführen, um dort willfährige Kollaborateure des Westens an die Regierung zu bringen.


Im Vortrag - Foto: © 2015 by Schattenblick

Jürgen Rose
Foto: © 2015 by Schattenblick


"Der Krieg, der Soldat und das Gewissen"

Wie es um die Beteiligung und Verantwortung der Soldatin und des Soldaten der Bundeswehr in diesem Kontext bestellt ist, erläuterte Jürgen Rose in einem Workshop des Kongresses "Krieg um die Köpfe - Der Diskurs der Verantwortungsübernahme", den die Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP) [1] vom 5. bis 8. März an der Freien Universität Berlin durchführte. Unter dem Thema "Der Krieg, der Soldat und das Gewissen - Über den Primat der Politik und die Grenzen der Gehorsamspflicht" plädierte der Referent für ein autonomes Subjekt, das eine Gehormsamspflicht hat, diese aber verweigern darf. Als Oberstleutnant der Bundeswehr a.D. und ehemaliger Lehrender an deren Bildungseinrichtungen, Dipl. Pädagoge, Publizist und Vorstandsmitglied im Arbeitskreis Darmstädter Signal ist Rose mit den Kontroversen innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte seit Jahren aufs Innigste vertraut. Öffentlich bekannt wurde er vor allem durch die Verweigerung der Beteiligung am Afghanistaneinsatz und seine Bitte um Entbindung von diesen Aufgaben im Jahr 2007, der drei Jahre später stattgegeben wurde.

Laut dem Urteilsspruch des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals von 1946 stellt die Entfesselung eines Angriffskriegs "das größte internationale Verbrechen" dar, das sich von anderen Kriegsverbrechen dadurch unterscheidet, daß es in sich alle Schrecken vereinigt und anhäuft. Für den betroffenen Militärangehörigen existiert demnach keine Möglichkeit, sich dieser existentiell bedeutsamen Problematik zu entziehen. Weder kann er sich zu seiner Entlastung auf die militärische Befehlsstruktur noch auf eine übergeordnete politische Autorität berufen. Kein Soldat darf ungesetzliche Befehle ausführen, wobei nach Kant das eigene Gewissen den Maßstab des Tuns setzt. Indem die Soldatin oder der Soldat einen Befehl ausführt, muß er dessen Legitimität an seinem eigenen Gewissen prüfen, so der Referent.

Die in der Tradition der Aufklärung verwurzelte moderne Rechtsphilosophie fand ihren Niederschlag in den Nürnberger Prinzipien, die wiederum in nationale wehrrechtliche Gesetzeswerke einflossen. Zum anderen wurden sie auch auf völkerrechtlicher Ebene bekräftigt, so zum Beispiel im Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, den die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der KSZE, heute OSZE, im Dezember 1994 in Budapest vereinbarten. Man findet dort zwei einschlägige Normierungen: Der Soldat darf keine illegalen Befehle ausführen, und der Vorgesetzte darf solche Befehle nicht erteilen. Beide können für ihr Handeln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In Deutschland ist das im Soldatengesetz niedergelegt worden.

Der Rechtssatz individueller Verantwortlichkeit wird von hochrangigen militärischen Führern immer wieder anerkannt und bekräftigt. So postulierte der vormalige Generalinspekteur Klaus Naumann in Anlehnung an den Militärphilosophen, General und Friedensforscher Wolf Graf von Baudissin gar eine soldatische Pflicht zur Gehorsamsverweigerung, als er 1994 ausführte: "In unserem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und Ethik stehen dem Gehorsamsanspruch des Dienstherrn das Recht und die Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gegenüber, wo eben diese Rechtsstaatlichkeit und Sittlichkeit mit dem militärischen Auftrag nicht mehr in Einklang stehen, der Soldat damit außerhalb der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gestellt würde."

Demgegenüber kann auch der Primat der Politik nicht greifen, da die von der Bundesregierung getroffenen und vom Parlament abgesegneten Entscheidungen über den Einsatz der Bundeswehr keine unreflektierte Ausführung jeglicher Befehle legitimieren. Weder ist die politische Willensbildung sakrosankt, wie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt. Noch darf das Militär den politischen Souverän unabhängig von Recht und Gesetz sowie dem je eigenen Gewissen der Soldatinnen und Soldaten geltend machen. Die Gehorsamspflicht endet dort, wo rechtswidrige Handlungen befohlen werden, unterstreicht Rose.

Die Konzeption der inneren Führung der Bundeswehr bildet gewissermaßen ihr Grundgesetz und wird als Führungsphilosophie apostrophiert. Baudissin hatte dieses Konzept in der Gründungsphase der Streitkräfte in bewußter Abkehr vom traditionellen Verständnis des Militärs als einer Institution sui generis entworfen. Er stellte den Staatsbürger in Uniform ins Zentrum seiner Inneren Führung, wobei der Soldat auch die Verfassungsrechte zu verteidigen hat. Entsprechend der im Grundgesetz verankerten Gewissensfreiheit sieht er im Soldaten einen Menschen mit Gewissen und Verantwortung, der sich andernfalls selbst aufgeben würde. Baudissin wendet sich gegen den "militärisch-totalitären Soldaten", und diese Auffassung fand ihren Niederschlag in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Wehrdienstsenate die letzte Instanz der Wehrgerichtsbarkeit bilden.

So wurde 2005 in einem wegweisenden Urteil die Gewissensfreiheit des Soldaten ausdrücklich dargelegt. Der Zweite Wehrdienstsenat definierte die Gewissensentscheidung als eine "ernsthafte sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte". Dieser Gewissensappell sei in der äußeren Umwelt nicht unmittelbar wahrnehmbar, könne aber mittelbar erschlossen werden. Deshalb wird eine "nach außen tretende, rational mitteilbare und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbare Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit der Gewissensentscheidung" gefordert. Dabei geht es nicht darum, "ob die Gewissensentscheidung selbst als irrig, falsch oder richtig gewertet werden kann, sondern allein auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebotes und seiner Verhaltensursächlichkeit".

"Im Konflikt zwischen Gewissen und Rechtspflicht ist die Freiheit des Gewissens unverletzlich". Daher gebühre letzterer absoluter Vorrang auch vor der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr: "Das Grundgesetz normiert eine Bindung der Streitkräfte an die Grundrechte, nicht jedoch eine Bindung der Grundrechte an die Entscheidungen und Bedarfslagen der Streitkräfte." Das gilt nicht nur im Frieden, sondern auch im Verteidigungsfall. Der Soldat darf also die Ausführung eines Befehls verweigern, sofern ihm diese nach Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Gleichermaßen gilt der Primat der Politik nur innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz, jenseits davon herrscht der Primat des Gewissens.

Baudissin ging es 1951 vor allem darum, Strukturen und Verfahren vorzuschlagen, die dem Kriegsverhütungsauftrag von Bündnisstreitkräften im Kernwaffenzeitalter entsprechen. Für ihn war die Existenzberechtigung des Militärs mit dessen strikt defensiver Ausrichtung untrennbar verknüpft, so daß er einen offensiven Gebrauch kategorisch ausschloß. Die Strukturen der Armee müssen demnach nicht kriegsnah, sondern friedensnah ausgelegt sein. Er war der Überzeugung, daß "angesichts der Verwundbarkeit hochentwickelter Gesellschaften und der zerstörerischen Wirkung selbst der konventionellen Waffen Krieg kein verantwortbares Mittel zwischenstaatlicher Konfliktregelung mehr sein kann und daß Kriegverhütung und Entspannung die Voraussetzung für eine akzeptable Regelung der unausweichlichen Konflikte zwischen Staaten ist, die sich in ihrer Andersartigkeit akzeptieren." Deshalb lautete seine Konsequenz für den mitverantwortlichen Staatsbürger mit und ohne Uniform: "Wir sind in unserer Friedensfähigkeit gefordert, das heißt zur Mithilfe gerufen, den Nichtkrieg zu einem belastbaren Frieden wachsen zu lassen."

Heute greifen in der Bundeswehr längst wieder Bestrebungen zur Etablierung eines neotraditionalistischen Kämpferkults um sich, der die Kriegstüchtigkeit der Streitkräfte als Maß aller Dinge definiert. Der vormalige Inspekteur des deutschen Heeres Generalmajor Hans-Otto Budde brachte ein Soldatenbild auf den Punkt, das auf der Grundlage waffentechnologischer Überlegenheit die Expansion mit militärischen Gewaltmitteln präferiert, als er ausführte: "Wir brauchen den archaischen Kämpfer und den, der den High-Tech-Krieg führen kann!" Ein Kampfgefährte Buddes aus gemeinsamen Fallschirmjägertagen formulierte dies 2004 noch deutlicher: Diesen Typus müsse man sich als einen Kolonialkrieger vorstellen, der fern der Heimat nach eigenen Gesetzen handelt. Eine neue Zeit in der Militärstrategie und -taktik verlange natürlich einen Soldatentypen sui generis. Der Staatsbürger in Uniform habe ausgedient. Diese Forderung nach einem entpolitisierten professionellen Offizier hat ihren Weg kaskadenartig von oberster Ebene bis in die unteren Reihen genommen, so Rose.


Befehlsverweigerung angesichts exekutiver Selbstermächtigung

Im Kontext einer politischen Praxis, andere Länder mit völkerrechtswidrigen Angriffskriegen zu überziehen und die geheimdienstlichen und militärischen Gewaltapparate exzessiv auszubauen, stellt sich die Bundesregierung an die Seite der USA, die eine globale Kontrolle und Verfügung anstreben. Der ehemalige Berater von US-Präsident Barack Obama, Prof. Michael Boyle, kritisierte am Beispiel des Drohnenkriegs, welche exekutive Selbstermächtigung dabei zum Tragen kommt. Mit der Aufstellung von Todeslisten und der Ausweitung der Drohnenangriffe breche Obama sein Versprechen, die Antiterrorpolitik mit der US-Verfassung in Einklang zu bringen. Er habe die außergerichtliche Tötung zur Routine gemacht und führe Schattenkriege in Afghanistan, Pakistan, im Jemen und in Somalia. Ohne eine Prüfung durch die Legislative und die Gerichte und unsichtbar für die Öffentlichkeit genehmige der US-Präsident Woche für Woche Morde, wobei hinter verschlossenen Türen über die Schuld oder Unschuld der Kandidaten für die Todesliste entschieden werde.

Findet die Auffassung, wonach die modernen Streitkräfte nicht mehr von einer vorbehaltlosen Ausführung von Befehlen geprägt sein dürfen und die innere Einstellung einer Truppe wie auch des einzelnen Soldaten entscheidend sei, Widerhall in der Bundeswehr und zivilen Öffentlichkeit? Es lassen sich dokumentierte Beispiele anführen, wonach in den US-amerikanischen, britischen und israelischen Streitkräften Soldatinnen und Soldaten von Fall zu Fall die Teilnahme an völkerrechtswidrigen oder umstrittenen militärischen Aktionen verweigern. Wenngleich dies noch kein Massenphänomen ist, teilen doch offenbar nicht wenige Militärangehörige den kategorischen Imperativ des ehemaligen US-Justizministers Ramsey Clark: "Die größte Feigheit besteht darin, einem Befehl zu gehorchen, der eine moralisch nicht zu rechtfertigende Handlung fordert." Daß die Ausübung von Befehlsgewalt wie auch das Ausführen empfangener Befehle strikt an das geltende innerstaatliche Recht einerseits und das Völkerrecht andererseits gebunden sein muß, sei eine Forderung, die ihre Wirkung auf Dauer nicht verfehle, so Jürgen Rose.


Fußnote:

[1] http://www.ngfp.de/


Bisherige Beiträge zur NGfP-Konferenz in Berlin im Schattenblick unter
www.schattenblick.de → INFOPOOL → SOZIALWISSENSCHAFTEN → REPORT:

BERICHT/029: Krieg um die Köpfe - auf die Füße stellen ... (SB)
INTERVIEW/024: Krieg um die Köpfe - teile und kriege ...    Dr. Moshe Zuckermann im Gespräch (SB)
INTERVIEW/025: Krieg um die Köpfe - Angriff ausgeschlossen ...    Prof. Dr. Klaus-Jürgen Bruder im Gespräch (SB)
INTERVIEW/027: Krieg um die Köpfe - Rückwärts voran ...    Dr. Peer Heinelt im Gespräch (SB)

14. April 2015


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