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FORSCHUNG/153: Preisgekrönte Wissenschaftsbeiträge (Teil 3) (DOSB)


DOSB-Presse Nr. 10 / 11. März 2015
Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)

Preisgekrönte Wissenschaftsbeiträge (3)

Wirksamkeitschancen des "Anti-Doping-Rechts"
Interdisziplinäre Analyse zu den Anforderungen an Dopingbekämpfungsmechanismen und deren Umsetzung


Seit 1953 verleiht der Deutsche Olympische Sportbund (vor 2006 die Vorgängerorganisation Deutscher Sportbund) alle zwei Jahre den DOSB-Wissenschaftspreis (früher Carl Diem Plakette) für herausragende sportwissenschaftliche Qualifikationsarbeiten. Die Liste der Preisträger und der Preisträgerinnen legt ein eindrucksvolles Zeugnis der hohen sportwissenschaftlichen Forschungsleistungen in Deutschland ab.

Die DOSB-PRESSE stellt in den nächsten Wochen die herausragenden Forschungsleistungen der fünf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor, deren Arbeiten im Januar in der Orangerie in Erlangen mit dem DOSB Wissenschaftspreis 2013/2014 ausgezeichnet wurden.

Alle Preisträgerinnen und Preisträger haben sich bereit erklärt, aus ihren preisgekrönten Schriften die wesentlichen Thesen und Ergebnisse ihrer Forschungen für diese Serie zu bündeln. Im dritten Teil der Serie fasst Katja Senkel (Universität des Saarlandes) ihre Dissertation mit dem Titel "Wirksamkeitschancen des "Anti-Doping-Rechts". Eine interdisziplinäre Analyse zu den Anforderungen an Dopingbekämpfungsmechanismen und deren Umsetzung" zusammen. Für diese Arbeit wurde sie ebenfalls mit einem Ersten Preis ausgezeichnet.


Weitere Informationen zum DOSB-Wissenschaftspreis finden sich online unter
www.DOSB.de. Außerdem steht Christian Siegel (siegel@dosb.de) für Fragen zum Thema zur Verfügung.

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Wirksamkeitschancen des "Anti-Doping-Rechts"

Interdisziplinäre Analyse zu den Anforderungen an Dopingbekämpfungsmechanismen und deren Umsetzung

Von Katja Senkel


In den vergangenen Jahren sind eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen worden, um Doping im Sport "zu bekämpfen". Die Verbände haben für ihre jeweilige Sportart Anti-Doping-Bestimmungen erlassen. Daneben gibt es den Welt-Anti-Doping-Code, den Nationalen Anti-Doping-Code und nicht zu vergessen, die Anti-Doping-Regeln des IOC für die Olympischen Spiele. Neben diesen nicht-staatlichen Ansätzen haben einige Länder Anti-Doping-Gesetze oder einzelne Doping-spezifische Rechtsvorschriften etabliert. Diese staatlichen Maßnahmen werden wiederum begleitet von sogenannten zwischenstaatlichen Aktivitäten wie dem UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport und dem Übereinkommen des Europarats. All diese Vorschriften können als sogenanntes "Anti-Doping-Recht" zusammengefasst werden. Doch wie steht es um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen?

Kann mit ihnen tatsächlich das "Dopingproblem" gelöst oder ihm zumindest entgegengewirkt werden? Dieser Frage bin ich in meiner Dissertation mit dem Kurztitel "Wirksamkeitschancen des Anti-Doping-Rechts" nachgegangen.

Blickt man auf den politischen Willensbildungsprozess der verschiedenen Ebenen, möchte man meinen, die Wirksamkeitsfrage sei klar beantwortet: Die Sanktionen sind weiter zu verschärfen, mögliche Tatbestände sind auszuweiten und es ist insgesamt mit "Null Toleranz" gegen sogenannte Dopingsünder vorzugehen. Auch im aktuellen Gesetzentwurf eines "Anti-Doping-Gesetzes" wird die Antwort über die Wirksamkeit bestimmter Instrumentarien gleich mitgeliefert, wenn es dort heißt, dass § 11 des geplanten Gesetzes dazu dient, "die Zweifel an der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportlerinnen und Sportlern mit den Verbänden auszuräumen" (Referentenentwurf, S. 43).

Dass derartige Zweifel indes ihre Berechtigung haben und ernst zu nehmen sind, verdeutlicht die jüngste Entscheidung des OLG München zum "Fall Pechstein". In dem Urteil werden die besondere Machtstellung der Verbände und die damit verbundenen Problemkonstellationen hervorgehoben.

Ob daher der Erlass einer gesetzlichen Regelung, mit der die Wirksamkeit einer Maßnahme gleichsam verordnet wird (wie dies § 11 des geplanten Gesetzes vorsieht), geeignet ist, diesbezügliche Zweifel auszuräumen, ist doch sehr fraglich. Die Diskussion um alternative Möglichkeiten, wie etwa auch die Etablierung von rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Unabhängigkeit des Gerichts und weiterer Anforderungen eines fairen Verfahrens, müsste auf diese Weise jedenfalls gar nicht erst eröffnet werden.

Derartige Herangehensweisen können demnach kein Grund dafür sein, die Wirksamkeitsfrage als hinfällig zu betrachten. Sie ist, im Gegenteil, dringender denn je. Diese Dringlichkeit lässt sich auch aus rechtssoziologischen Überlegungen ableiten. So weist bereits der Rechtssoziologe Erhard Blankenburg in einer Schrift aus dem Jahr 1977 darauf hin, dass "eine Kluft zwischen symbolischem Ausdruck von Erwartungen und der Wirksamkeit der operativen Maßnahmen" desto eher zu erwarten ist, je "mehr ein Politikbereich im Blickpunkt allgemeiner Diskussionen ist" (S. 56). Eine Besorgnis also, die durchaus auch der Behandlung des Dopingproblems entgegenzubringen ist und die mahnt, den Blick auch auf die Folgen für den Sport zu richten.

Was bedeutet hier Wirksamkeit? - Begriff und Maßstab

Unter welchen Bedingungen kann folglich das "Anti-Doping-Recht" als wirksam bezeichnet werden? Die Beantwortung dieser Frage hängt zunächst entscheidend von dem zugrunde liegenden Wirksamkeitsbegriff ab. Im Vordergrund stehen hier neben der Demonstration des Willens zur Dopingbekämpfung meist Fragen zu rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten. Obgleich dies wesentliche Aspekte sind, bleibt damit die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen der Erfassung und Bearbeitung des Dopingproblems - im Sinne einer tatsächlichen Problemlösung - mit rechtlichen Instrumentarien offen.

Hier setzt nun der mehrperspektivische Ansatz der Rechtswirksamkeitsforschung an, den ich in meiner Arbeit für die Beantwortung der Frage nach der "Wirksamkeit des Anti-Doping-Rechts" aufgegriffen habe. Nach diesem Forschungsansatz bildet den Maßstab dieser Wirksamkeitschance die Bewältigung des Sachproblems "Doping", im Sinne einer Verbesserung der realen Situation. Mit der Wirksamkeit wird hier also die über die Normbefolgung hinaus gehende Frage nach den Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels erfasst. Dabei umfasst die Wirksamkeit im engeren Sinne den Aspekt der Normbefolgung, während die Wirksamkeit im weiteren Sinne überdies die Geeignetheit der eingesetzten Mittel zur Bewältigung des Dopingproblems im Blick hat.

Eignung der Maßnahmen zur Erfassung des Sachproblems "Doping"

Unter dem Aspekt der Erfassung des Sachproblems war zu untersuchen, welche Aspekte des Dopings zum Gegenstand der Zielvorstellungen gemacht worden sind und inwiefern im Zuge der Zielformulierungen eine Analyse dieses Problems erfolgt ist. Hinsichtlich der Entwicklung der Zielvorstellungen ist es wichtig, die Möglichkeiten eines rationalen Diskurses im Normgebungsprozess auszuschöpfen. Diesbezüglich habe ich untersucht, ob sich Anhaltspunkte für das Unterbleiben sachbezogener Überlegungen finden lassen. Entsprechende Indizien liefern etwa ein hoher Handlungsdruck, der Einfluss widerstreitender Interessen oder der zeitliche Rahmen der Normgebung. Bei diesen Kriterien handelt es sich um Faktoren, die das Vorliegen einer symbolischen Gesetzgebung anzeigen.

Die offiziellen Ziele der verschiedenen Anti-Doping-Programme habe ich dann auf ihre sogenannte inhaltliche Dimensionierung, das heißt, auf ihre Problem- und Realitätsangemessenheit, ihre Konkretheit und Widerspruchsfreiheit untersucht. Nur ein Beispiel: Das Arzneimittelgesetz enthält mit § 6a AMG eine dopingspezifische Regelung. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist der in § 1 AMG formulierte allgemeine Gesetzeszweck zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, "für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel [...] zu sorgen." Entspricht der Schutz der Verbraucher vor dem Erwerb qualitativ minderwertiger oder gar unwirksamer Arzneimittel den Anforderungen des offiziellen Ziels der Dopingbekämpfung?

Eignung der Maßnahmen zur Bearbeitung des Sachproblems "Doping"

Die zweite Säule der Untersuchung bildet die Frage nach den Aspekten, die für eine geeignete Bearbeitung des Dopingproblems sprechen. Untersucht wurden hier Aspekte wie die Vollständigkeit, Systemgemäßheit, Konsistenz und Folgerichtigkeit ausgewählter Anti-Doping-Bestimmungen. Was kann man sich darunter vorstellen?

Das Merkmal der Konsistenz zum Beispiel wird in der Untersuchung in eine Innere und Äußere unterschieden. Mit der inneren Konsistenz wird umschrieben, dass die einzelnen Elemente eines sog. Regelungsprogramms (Festlegung von Adressaten, Verboten, Sanktionen, Kontroll- und Überwachungsmechanismen etc.) zueinander passen müssen. Das bedeutet, dass sich möglichst keine Widersprüche ergeben sollten. Die äußere Konsistenz verlangt beispielsweise nach einem passfähigen, d.h. möglichst positiven, sich gegenseitig verstärkenden Zusammenspiel der verschiedenen Anti-Doping-Maßnahmen auf den unterschiedlichen Ebenen (staatlich, zwischenstaatlich und nicht-staatlich) und nach einer größtmöglichen Harmonisierung der Anti-Doping-Bestimmungen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der der Vollständigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist etwa zu prüfen, ob genügend gewährleistet wird, dass die Einhaltung beispielsweise des Verbots des Besitzes und des Inverkehrbringens von Dopingmitteln im Welt-Anti-Doping-Code kontrolliert werden kann. Hierfür sind die analytischen, naturwissenschaftlichen Testverfahren des WADC ungeeignet. Andere Kontrollmöglichkeiten fehlen dort jedoch.

Ein weiteres Beispiel sind die unzureichenden Kontrollverfahren zur Einhaltung der Pflicht der Unterzeichner zur Umsetzung des WADC. Stets zu berücksichtigen sind auch die erforderlichen personellen, zeitlichen und finanziellen Kapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung der jeweiligen Regelwerke.

Solche Unvollständigkeiten können sich nun wiederum negativ auf die Normbefolgung sowohl der Athleten als auch der Durchführungsinstanzen (z.B. Verbände) auswirken. Werden etwa Sanktionen oder Verfahrensweisen unzureichend festgelegt, können sich die Entdeckungs- und Sanktionswahrscheinlichkeit - die aber für die Normbefolgung zentral sind - verringern.

Daneben kann sich eine unzureichende Normbefolgung durch die Sport- und Anti-Doping-Organisationen auch negativ auf die Anerkennung ihrer Kompetenz durch die Athleten auswirken, was wiederum deren Willen zur Anerkennung und Befolgung der Anti-Doping-Bestimmungen schwächen kann.

Mit Überlegungen zur Systemgemäßheit geraten die Anforderungen des Sports an die Anti-Doping-Regeln in den Blick. Die Regelwerke haben zum Beispiel die den Sport prägenden und für dessen Bedeutung und Erfolg notwendigen Besonderheiten zu wahren (zum Beispiel Ergebnisklarheit). Durch die Bestimmungen sind (nicht-intendierte) Folgen zu vermeiden, die den Anforderungen der "Idee des Sports" schaden.

Mit der Frage nach der Folgerichtigkeit, etwa des Welt-Anti-Doping-Codes, habe ich schließlich geprüft, ob die erhofften Wirkungen der "Null Toleranz"-Strategie verwirklicht werden können. Gelingt es also, das offizielle Ziel der Abschreckung vor künftigen Normübertretungen zu realisieren? Und wie steht es um das symbolisch-politische Ziel der Reduzierung des Handlungsdrucks? Darüber hinaus ist das Regelwerk nur dann folgerichtig konzipiert, wenn auch nicht-intendierte negative Nebenwirkungen die Erreichung der Regelungsziele nicht behindern. Für den Einsatz der "Null Toleranz"-Strategie sind insbesondere die Auswirkungen auf jugendliche Athleten und die Auswirkungen einer entstehenden Misstrauensatmosphäre problematisch.

Die Folgen für die jugendlichen Sportler sind brisant. Sie werden in den Anti-Doping-Regelwerken des Sports kaum als besonders zu würdigende Personengruppe wahrgenommen, obwohl die Bestimmungen von mündigen Athleten ausgehen, die auch für die Konsequenzen der "Auswahl" ihres näheren Umfeldes verantwortlich sein sollen (zum Beispiel für Sabotageakte durch Trainer, Partner oder andere nahe Bezugspersonen).

Auch der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS stellt klar, dass allein das Alter des Athleten kein besonders zu berücksichtigender Umstand sei. Damit werden aber selbst im Regelwerk vorgesehene allgemeine Milderungsmöglichkeiten in der Praxis nicht hinreichend beachtet. Jedenfalls bewegt sich die Festsetzung des zeitlichen Rahmens einer Dopingsperre bei der Sanktionierung Minderjähriger keineswegs an der Untergrenze.

Außer Betracht bleibt so die höhere Strafempfindlichkeit, der allgemeine Entwicklungsstand und damit die eingeschränkte Handlungs- und Einsichtsfähigkeit jugendlicher Akteure. An sie werden unrealistische, von ihnen kaum zu verwirklichende Verhaltensanforderungen gerichtet, die sie auf Dauer frustrieren können. Die fehlende Achtung, die auf diese Weise ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, kann ihr Selbstkonzept und ihre Selbstachtung schwächen.

Schließlich scheint bisweilen vergessen zu werden, dass für den Sport Respekt und Vertrauen ganz wesentliche Elemente sind. Erst durch das gegenseitige Vertrauen in die Einhaltung der sportlichen Regeln können sich die emotionalen Komponenten entfalten, die im und mit dem Sport erlebt werden können wie etwa das Erleben einer erfüllten Gegenwart oder die besonderen Spannungsmomente. Mit der Etablierung der "Null Toleranz"-Strategie wird nun aber eine Atmosphäre des Misstrauens geschaffen, die der Erzeugung und dem Bestand von Vertrauensmechanismen entgegensteht. In einer solchen Atmosphäre ist es schwierig, die individuellen Anstrengungen des einzelnen Sportlers, vertrauensvoll zu handeln, angemessen wahrzunehmen und zu honorieren. Sie mögen dann noch so vertrauenswürdig oder zum Vertrauen bereit sein, wenn sie in einem ausgeprägten Klima des Misstrauens leben, wird es ihnen schwer fallen, diese Dispositionen zur Geltung zu bringen. Für die (Erhöhung der) Normbefolgung sind dies denkbar schlechte Voraussetzungen.

Fazit und Schlussfolgerungen

Neben den hier nur angedeuteten Problemen haben sich in der Untersuchung insgesamt zahlreiche Mängel im Hinblick auf die einzelnen Wirksamkeitskriterien offenbart. Eine positive Bewertung der Wirksamkeitschance des derzeitigen "Anti-Doping-Rechts" ist kaum möglich. Schon die hier skizzierten Beispiele zeigen, dass viele dieser Unstimmigkeiten und Defizite einseitig zu Lasten der Sportler gehen. Was also kann aus den Ergebnissen dieser Arbeit für die praktische Anwendung mitgenommen werden?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Idee der Planbarkeit rechtlicher Maßnahmen - auf der auch die Wirksamkeitsforschung mit ihrem instrumentellen Rechtsverständnis basiert - stets auch Grenzen gesetzt sind. So ergibt sich als ein wichtiges Ergebnis die Notwendigkeit, die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zielerreichung realistisch zu beurteilen und vor allem, die möglichen Grenzen auch offen zu kommunizieren. Hierfür sind transparente Strukturen und ergebnisoffene Diskussionen, die auch einen Perspektivwechsel zulassen, erforderlich. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei unbedingt der Umgang mit den Athleten.

Insgesamt ist die Gewichtung symbolisch-politischer und sachlich-materieller Zielstellungen bei sämtlichen Anti-Doping-Programmen einer Überprüfung zu unterziehen. Beides mag zwar durchaus seine Berechtigung haben. Nur sind stets auch die nicht-intendierten, für den Sport negativ zu bewertenden Wirkungen, in Rechnung zu stellen. Erst auf diese Weise werden die Forderungen nach einem konsequenten Vorgehen gegen Doping wirklich ernst genommen - und zwar auf allen Ebenen. Dies bedeutet gerade auch, die Anwendungsvoraussetzungen gründlich zu prüfen. Instrumente zur Dopingbekämpfung müssen in der Lage sein, für klare Abgrenzungen zu sorgen: Abgrenzungen von erwünschtem und unerwünschtem Verhalten, von Unschuldigen und Normabweichlern.

Es muss möglich sein, dem "Anti-Doping-Recht" vertrauen zu können, ebenso wie den sich normgemäß verhaltenden Athleten. Respekt und Vertrauen sind grundlegende Elemente für den Sport, die ihn zu einem emotionalen Erlebnis werden lassen. Dies zu sichern steht gerade auch in der Verantwortung eines "Anti-Doping-Rechts".

Die Buchveröffentlichung ist für Anfang April 2015 geplant. Die Arbeit erscheint als Band 7 in der Reihe "Schriften des Europäischen Instituts für Sozioökonomie e.V.", herausgegeben von Eike Emrich & Christian Pierdzioch, Universaar-Verlag. Derzeit ist die Dissertation online abrufbar unter:
http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2014/5722/

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Quelle:
DOSB-Presse Nr. 11 / 10. März 2015, S. 38
Der Artikel- und Informationsdienst des
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. März 2015

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