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ATOM/791: BfS erteilt Änderungsgenehmigung für das Transportbehälterlager Gorleben (BfS)


Bundesamt für Strahlenschutz - Pressemitteilung, 29. Januar 2010

BfS erteilt Änderungsgenehmigung für das Transportbehälterlager Gorleben

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat die 4. Änderungsgenehmigung für das Transportbehälterlager in Gorleben erteilt.


Die Genehmigung erlaubt im Zwischenlager Gorleben zukünftig die Nutzung der neuen Behälterbauart CASTORR HAW28M für die Aufbewahrung von hochaktiven Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Reaktoren in der französischen Wiederaufarbeitungsanlage AREVA NC in La Hague. Darüber hinaus schließt die 4. Änderungsgenehmigung eine veränderte Aufstellung der vormals genehmigten Transport- und Lagerbehälter der französischen Bauart TN85 ein.

Der neue Transport- und Lagerbehälter CASTORR HAW28M ist für eine maximale Wärmeleistung von 56 kW bei Beladung mit 28 HAW-Glaskokillen genehmigt. Die Prüfungen des BfS haben ergeben, dass bei der jetzt genehmigten Behälterbauart durch angepasste Abschirmung und verändertes Design auch bei höherem Inventar die gleichen Werte für die mittlere Oberflächendosisleistung wie bei den bisher eingesetzten Transport- und Lagerbehältern des Typs CASTORR eingehalten werden und die erhöhte Wärmeleistung sicher abgeführt werden kann.

Die Genehmigung der neuen Behälterbauart CASTORR HAW28M sowie der veränderten Aufstellung der Transport- und Lagerbehälter der Bauart TN85 führt überdies zu keiner Erhöhung des bereits genehmigten Gesamtinventars an Kernbrennstoffen sowie der Gesamtwärmeleistung des Transportbehälterlagers in Gorleben. Das BfS hat im Genehmigungsverfahren auch die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugangriffs mit einer großen Passagiermaschine auf das Transportbehälterlager Gorleben untersucht.

Die in der 1. Änderungsgenehmigung vom 01. Dezember 2000 zur Vermeidung von Kontaminationen an den Behältern getroffenen Regelungen zur Beladung, für den Transport und die Abfertigung, die mit der 2. Änderungsgenehmigung vom 18.01.2002 getroffenen Regelungen zur Behälterbauart CASTOR HAW 20/28 CG SN16 und die mit der 3. Änderungsgenehmigung vom 23.05.2007 getroffenen Regelungen zur Behälterbauart TN85 gelten unter Berücksichtigung der oben genannten veränderten Aufstellung weiterhin fort.


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Quelle:
BfS-Pressemitteilung 2/10, 29.01.2010
Herausgeber: Bundesamt für Strahlenschutz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
38201 Salzgitter, Postfach 10 01 49
Telefon: 01888/333-1130, Fax: 01888/333-1150
E-Mail: info@bfs.de
Internet: http://www.bfs.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2010