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ATOM/1273: Die Bundesregierung setzt auf zwei Endlager (Strahlentelex)


Strahlentelex mit ElektrosmogReport
Unabhängiger Informationsdienst zu Radioaktivität, Strahlung und Gesundheit
Nr. 740-741 / 31. Jahrgang, 2. November 2017 - ISSN 0931-4288

Atommüll
Die Bundesregierung setzt auf zwei Endlager

von Thomas Dersee


Die Bundesregierung hält daran fest, radioaktive Abfälle an zwei Endlager-Standorten zu lagern. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle, die nicht für das genehmigte Endlager Konrad vorgesehen sind, sollen demnach vorzugsweise zusätzlich am noch nicht feststehenden Standort für hochradioaktive Abfälle endgelagert werden. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/13654 vom 28.09.2017) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Sollte an diesem Standort keine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle möglich sein, müsse aber ein neuer Entsorgungspfad festgelegt werden, heißt es in der Antwort. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf das Nationale Entsorgungsprogramm.

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen zum Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze wurde in Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 das Wort "insbesondere" gestrichen, stellten der Linke-Abgeordnete Hubertus Zdebel und Kollegen fest. Damit sei deutlich gemacht worden, daß mit dem Gesetz ein Standort für die im Inland verursachten, hochradioaktiven Abfälle gesucht wird. Eine zusätzliche Einlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle sei nicht vorgesehen und werde, wenn überhaupt, nachrangig geprüft. Dies stehe in eindeutigem Widerspruch zum Nationalen Entsorgungsprogramm der Bundesregierung vom August 2015, das vorschreibt, daß die radioaktiven Abfälle, die aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholt werden und die bei der Urananreicherung anfallen, "bei der Standortsuche für das Endlager nach dem Standortauswahlgesetz berücksichtigt werden". Gleichzeitig hält das Nationale Entsorgungsprogramm an der Zwei-Endlager-Strategie fest.

Die Streichung des Wortes "insbesondere" im Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz (Stand AG)) verdeutliche, daß die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle speziell durch die Festlegung der Kriterien darauf ausgerichtet ist, den Standort zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für diese hochradioaktiven Abfälle gewährleistet, meint dazu die Bundesregierung in ihrer Antwort. Eine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am auszuwählenden Standort sei nach § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes zulässig, "wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist".


Anmerkung

Bundestagsdrucksache 18/13654 v. 28.09.2017, Schacht Konrad und das Nationale Entsorgungsprogramm,
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/136/1813654.pdf


Der Artikel ist auf der Website des Strahlentelex zu finden unter
www.strahlentelex.de/Stx_17_740-741_S07.pdf

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Quelle:
Strahlentelex mit ElektrosmogReport, November 2017, Seite 7
Herausgeber und Verlag:
Thomas Dersee, Strahlentelex
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Tel.: 030/435 28 40, Fax: 030/64 32 91 67
E-Mail: Strahlentelex@t-online.de
Internet: www.strahlentelex.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Januar 2018

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