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MELDUNG/465: Deutschland untersagt bestimmte Formen des kommerziellen marinen Geo-Engineerings (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Berlin, 1. August 2018

Deutschland untersagt bestimmte Formen des marinen Geo-Engineerings zu kommerziellen Zwecken


Bundesregierung setzt erweiterte Vorgaben des Londoner Protokolls zum Schutz der Meere um Die sogenannte Meeresdüngung wird im deutschen Hoheitsgebiet nur noch zu Forschungszwecken erlaubt und dies nur unter strengen Auflagen. Die gilt auch für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für deutsche Schiffe. Dazu hat das Bundeskabinett heute ein von der Bundesumweltministerin eingebrachtes Ratifizierungsgesetz zu Änderungen des sog. Londoner Protokolls, ein Umsetzungsgesetz sowie den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings beschlossen. Beim Geo-Engineering geht es um großräumige technische Maßnahmen, um den CO2-Gehalt der Atmosphäre künstlich niedrig zu halten oder zu senken. Als "Meeresdüngung" bezeichnet man Maßnahmen, die z. B. das Algenwachstum im Meer stimulieren.

Will man zur Meeresdüngung forschen, muss man nun ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Es sieht strenge Voraussetzungen und Auflagen vor. Nachteilige Umweltauswirkungen müssen ausgeschlossen werden können. Eine kommerzielle Nutzung der Meeresdüngung ist ausgeschlossen. So legt es das London-Protokoll über die Verhütung von Meeresverschmutzungen fest, was auch auf eine deutsche Initiative zurückgeht. Gleichzeitig enthält es eine Rahmenregelung, um weitere marine Geo-Engineering-Techniken mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erfassen und ebenfalls streng zu regulieren. Bisher haben erst zwei Mitgliedstaaten des London-Protokolls die Änderungen ratifiziert. Durch die Ratifizierung Deutschlands und die Umsetzung ins deutsche Recht wird international ein Signal gesetzt, dass Deutschland weiterhin keine Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken will und auch die Forschung auf diesem Gebiet nur unter strengen Voraussetzungen erlauben wird.

Seit 2008 unterlag die Meeresdüngung, bei der das Pflanzenwachstum im Meer gefördert werden soll, um CO2 aus der Atmosphäre zu binden, verschiedenen Moratorien. Aufgrund eines Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Londoner Protokolls zum 2013 legten international verbindliche Regelungen zur Meeresdüngung fest, die gegebenenfalls auf andere Formen des marinen Geoengineering erweitert werden können.



Weitere Informationen

Der Gesetzentwurf:
https://www.bmu.de/gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-aenderung-des-london-protokolls-zur-regulierung-des-absetzens-von-sto/

Übersicht über Internationale Meeresübereinkommen:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasserrecht/meeresschutzrecht#textpart-1

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Quelle:
Pressedienst Nr. 163/18, 01.08.2018
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMU)
Arbeitsgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 305-0, Fax: 030/18 305-2044
E-Mail: presse@bmu.bund.de
Internet: www.bmub.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. August 2018

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