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POLITIK/1113: Bundesamt für Naturschutz übernimmt Vollzugsaufgabe zum Nagoya-Protokoll (BfN)


Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Pressemitteilung - Bonn, 16. Oktober 2015

Bundestag beschließt Beitritt Deutschlands zum Nagoya-Protokoll gegen Biopiraterie

Bundesamt für Naturschutz übernimmt Vollzugsaufgabe zum
Nagoya-Protokoll


Bonn, 16.10.2015: Am 15.10.2015 hat der Bundestag das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt in deutsches Recht umgesetzt. Das Vertragsgesetz (DS 18/5219) wurde dabei einstimmig mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien angenommen. Des Weiteren wurde ein nationales Umsetzungsgesetz zum Nagoya-Protokoll (DS 18/5321) verabschiedet.

Beim Nagoya-Protokoll handelt sich um einen völkerrechtlich verbindlichen internationalen Vertrag, der der zehnten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im Jahre 2010 verabschiedet wurde, um die Verpflichtungen der CBD zum sogenannten "Access and Benefit Sharing" (ABS) weiter zu konkretisieren. Das Nagoya-Protokoll hilft, die illegale Nutzung genetischer Ressourcen von Tieren und Pflanzen zu bekämpfen. Am 12. Oktober 2014 ist das Nagoya-Protokoll in Kraft getreten. Bislang sind ihm 68 Staaten und die EU beigetreten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in der Vergangenheit in den internationalen Verhandlungen zum Nagoya-Protokoll eine bedeutende Rolle gespielt. Bereits 2002 wurden die freiwilligen Bonner Leitlinien zu ABS im Rahmen der CBD verabschiedet, bevor dann im Jahre 2008 auf der neunten CBD-Vertragsstaatenkonferenz in Bonn die Roadmap der Verhandlungen bis Nagoya unter deutscher CBD-Präsidentschaft festgelegt wurde.

Gleichzeitig mit dem Nagoya-Protokoll ist am 12. Oktober 2014 auch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya in der Union in Kraft getreten. Die EU-Verordnung setzt alle relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen des Nagoya-Protokolls einheitlich auf europäischer Ebene um. Insbesondere wird darin geregelt, dass bei der Nutzung genetischer Ressourcen mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen ist und dies auch dokumentiert werden muss.

Gemäß dem deutschen Umsetzungsgesetz wird das Bundesamt für Naturschutz zukünftig kontrollieren, ob Nutzer von genetischen Ressourcen in Deutschland die einschlägigen Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich im Herkunftsland befolgen.


Hintergrund

Das Nagoya-Protokoll wurde am 29. Oktober 2010 auf der zehnten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) verabschiedet, um die Verpflichtungen der CBD zum sogenannten "Access and Benefit Sharing" (ABS) weiter umzusetzen. ABS ist das dritte Ziel der CBD. Es dient als Instrument, um den Wert der biologischen Vielfalt bei der Erforschung und Herstellung neuartiger Produkte besser zu berücksichtigen, und gleichzeitig über die Inwertsetzung wirtschaftliche Anreize für die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Natur zu schaffen. Gemäß den in der CBD verankerten und im Nagoya-Protokoll fortgeführten ABS-Prinzipien unterliegen genetische Ressourcen den nationalen Souveränitätsrechten der Ressourcenstaaten. Vertragsstaaten sind dabei grundsätzlich verpflichtet, einen (nicht notwendigerweise kosten- und bedingungslosen) Zugang (Access) zu genetischen Ressourcen durch andere Vertragsparteien zu gewähren. Gleichzeitig sind sie befugt, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen von ihrer Zustimmung abhängig zu machen und für die Nutzung dieser Ressourcen eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben (Benefit Sharing), zu fordern.

Am 12. Oktober 2014 sind das Nagoya-Protokoll sowie die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Kraft getreten. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der EU-Verordnung wird das Bundesamt für Naturschutz (BfN) als für den Vollzug in Deutschland zuständige Behörde bestimmt. Als solche ist das BfN dazu befugt, deutsche Nutzer von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen anlassbezogen und planbasiert zu kontrollieren und bei illegaler Nutzung wirksam zu intervenieren. Darüber hinaus wird das BfN unter anderem zuständig sein für die Entgegennahme von Sorgfaltserklärungen der Nutzer, die Prüfung von Anträgen zur Registrierung von Sammlungen und deren regelmäßige Überprüfung, sowie Kooperation mit zuständigen Behörden in den Bereitstellerländern. Das BfN ist zudem Ansprechpartner und Beratungsstelle für alle Nutzer und Sammlungen in Deutschland.

Weitere Informationen: www.bfn.de/index_abs.html

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Quelle:
Pressemitteilung, 16.10.2015
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
Tel.: 0228/8491-0, Fax: 0228/8491-9999
E-Mail: info@bfn.de
Internet: www.bfn.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2015

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