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RECHT/165: Gesetzneufassung zur Gehölzfällung (Stadt Magdeburg)


Landeshauptstadt Magdeburg - Pressemitteilung von Freitag, 26.2.2010

Bäume dürfen nur noch von Oktober bis Februar gefällt werden

Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes


Bäume, Gehölze und Röhricht dürfen künftig nur noch vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gefällt bzw. geschnitten werden. Grund dafür ist die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes. Ausnahmen können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es künftig verboten, Bäume außerhalb von Wäldern oder einer gärtnerisch genutzten Fläche zu fällen und Röhrichte sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zurück zu schneiden. Damit sollen insbesondere der Lebensräume für die heimische Vogelwelt in der Brutperiode geschützt und das Nahrungsangebot für Insekten während der Blütezeit erhalten bleiben. Die neue Regelung gilt auch für Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 50 Zentimetern. Sowohl die bisherige gesetzliche Regelung als auch die städtische Baumschutzsatzung hatten keine zeitliche Einschränkung beim Fällen von Bäumen vorgegeben.

Ausdrücklich erlaubt ist auch weiterhin der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung von Pflanzenzuwachs, wie zum Beispiel bei Formhecken. Vorher sollte die Hecke jedoch auf mögliche Vogelnester untersucht werden. Auch Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Das betrifft beispielsweise die Entfernung toter, kranker oder mit Schädlingen befallener Äste und den Sommerschnitt an einigen Obstbaumarten, wie die Süßkirsche. Weitergehende Schnittarbeiten, wie zum Beispiel eine Reduzierung der Krone, würden dagegen unter das Verbot fallen.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für behördliche Anordnungen sowie für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise und zu anderer Zeit durchgeführt werden können und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Auch für Maßnahmen der akuten Gefahrenabwehr ist keine gesonderte Genehmigung notwendig. Die Entfernung von geringfügigem Bewuchs zur Realisierung von Bauvorhaben ist ebenfalls möglich. Weil der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt hat, was ein geringfügiger Bewuchs ist, empfiehlt die Stadtverwaltung, rechtzeitig vor Baubeginn Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.

Sollte die Entfernung von Bäumen und Sträuchern zwischen März und September erforderlich werden, die vorab aufgeführten Ausnahmen aber nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes zu stellen.Eine Befreiung kann unter anderem dann gewährt werden, wenn die Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würden und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

Unabhängig von den neuen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetztes müssen - entsprechend der städtischen Baumschutzsatzung - weiterhin alle Fällungen geschützter Bäume, auch zwischen Oktober und Februar, von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde unter den Rufnummern 03 91/5 40 25 85, 5 40 25 60 und 5 40 26 12 gern zur Verfügung.


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Quelle:
Pressemitteilung von Freitag, 26. Februar 2010
Kontaktdaten:
Stadt Magdeburg
Frau Dr. Cornelia Poenicke, Büro des Oberbürgermeisters
Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit und Bürgeranliegen, Pressesprecherin
Alter Markt 6, 39104 Magdeburg
Telefon: 03 91/5 40 27 69, Fax: 03 91/5 40 21 27
E-Mail: presse@magdeburg.de
Internet: www.magdeburg.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. März 2010