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RECHT/101: Anschlußverzögerung - EEG-Förderung eine Subvention? - Energiesparverordnung (SFV)


Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) - aus: SFV-Rundmail vom 28.10.2009

1. Anschlussverzögerung der Netzbetreiber nicht hinnehmen
2. Ist die Förderung von Solarstrom durch das EEG eine Subvention?
3. Neue Regelungen in der Energiesparverordnung (EnEV) 2009 zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien


1. Anschlussverzögerung der Netzbetreiber nicht hinnehmen

Als Inhaber eines örtlichen Quasimonopols sind Netzbetreiber in besonderer Weise gegenüber ihren "Zwangskunden" kartellrechtlich verpflichtet, staatliche Schutzvorschriften sorgfältig zu beachten. Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 EEG zum unverzüglichen Anschluss von Anlagen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien ergibt sich ihre Verpflichtung, die betriebsinternen Abläufe und personelle Ausstattung so zu organisieren, dass eine zügige Bearbeitung von Netzanschlussbegehren zu bewältigen ist. Dies gilt in besonderem Maße gegenüber kleineren Anlagen, wenn diese in unkritischen Netzbereichen angeschlossen werden sollen. Der Hinweis auf Arbeitsüberlastung befreit sie von dieser Verpflichtung nicht.

In Ergänzung zu unserer Rundmail vom 30.09.2009 (siehe unten) zum Thema: "Anschlussverzögerungen bei Photovoltaikanlagen" empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer (Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (http://www.ggsc.de) folgende Vorgehensweise:

Wichtig ist, dass der Anlagenbetreiber/-errichter die Fertigstellung der Anlage so früh wie möglich unter Angabe eines konkreten Datums ankündigt, damit zwischen der Anmeldung und der Fertigstellung eine möglichst lange Frist liegt.

Bei der Anmeldung einer Anlage zum Netzanschluss könnte der Anlagenbetreiber/-errichter etwa folgenden Passus aufnehmen:

"Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 EEG um unverzügliche Bearbeitung gebeten. Da es sich um eine Anlage mit nur.... kWp (Hausanschluss) handelt und es in dem betroffenen Netzbereich keine Engpässe gibt, gehen wir davon aus, dass eine Freigabe des Anschlusses bis zum angegebenen Anschlussdatum erfolgen kann. Anderenfalls bitten wir um Mitteilung bis zum ..... "

Anmerkung des SFV: Als angemessen könnte hier z.B. eine Frist von 2 Wochen angesehen werden. In dieser Zeit ist es bei entsprechender personeller Besetzung und fachlicher Qualifikation ohne Weiteres möglich, die Netzeignung für Hausanschlüsse im betroffenen Netzbereich mitzuteilen. In komplizierter gelagerten Fällen kann möglicherweise ein technischer Sachverständiger eine Einschätzung abgeben. Bei der Erstanmeldung von Anlagen größer 30 kW ist zudem empfehlenswert, folgenden Satz hinzuzufügen: "Sollte der Netzanschluss aus technischer Sicht nicht am bestehenden Grundstücksanschlusspunkt erfolgen können, so bitten wir vorsorglich um Offenlegung der Netzdaten nach § 5 (5) EEG."

Bestätigt der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist, sollte dem Netzbetreiber auf Empfehlung von Ra. Dr. Fischer ein weiteres Schreiben (per Einschreiben) zugesendet werden. Darin sollte eine kurze Frist gesetzt und die Geltendmachung etwaiger Verzögerungsschäden angekündigt werden.

Sollte der Netzbetreiber auch hierauf nicht reagieren, hilft nur die Möglichkeit, ein Rechtsschutzverfahren anzustrengen. Hier kommt - je nach Einzelfall - ein zivilgerichtliches Verfahren oder ggf. auch ein Eilrechtsschutz-Verfahren in Frage.

Jedenfalls sind die Grundlagen dafür geschaffen, in nachträglichen Rechtsverfahren den Netzbetreiber für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersatzpflichtig zu machen.


2. Ist die Förderung von Solarstrom durch das EEG eine Subvention?

Bei der Förderung des Solarstroms durch das EEG handelt sich definitiv nicht um eine Subvention aus Steuermitteln!

Vielmehr wird der Strom aus den Solarfreiflächenanlagen, wie auch aus Hausdachanlagen und Windanlagen ganz regulär durch die Stromverbraucher bezahlt. Je mehr Strom verbraucht wird, desto mehr muss der Stromkunde bezahlen.

Derzeit erhalten die Stromverbraucher einen Strommix aus 85 Prozent konventionell hergestelltem Strom und 15 Prozent Strom aus Erneuerbaren Energien. Sie bezahlen für die 85 Prozent konventionell hergestellten Strom den Preis, den die Stromwirtschaft verlangt und für den Strom aus Erneuerbaren Energien zahlen sie den Preis, den der Bundestag als Einspeisevergütung im EEG bestimmt hat.


3. Neue Regelungen in der Energiesparverordnung (EnEV) 2009 zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Am 01.10.2009 trat die neue EnEV in Kraft. Sie ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden von der Bundesregierung auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und teilweise auch für Betriebsgebäude.

In der neuen EnEV ist nun erstmals geregelt, dass Strom aus erneuerbaren Energien, zum Beispiel einer Photovoltaik-Anlage, bei der Berechnung der Energieeffizienz eines Gebäudes berücksichtigt werden kann.

In § 5 EnEV heißt es dazu: "Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen (...) von dem Endenergiebedarf abgezogen werden."

Bedingung hierfür ist allerdings, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt werden muss. Nur die überschüssige Energiemenge darf in ein öffentliches Netz eingespeist werden. Da der Eigenverbrauch von Solarstrom seit dem EEG 2009 gefördert wird, könnte die neue Regelung der EnEV für viele Bauherren interessant sein. Jede selbstverbrauche Kilowattstunde wird mit 25,01 Ct (Inbetriebnahme 2009) vergütet.

Nähere Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen des EEG und zur praktischen Umsetzung finden Sie unter
http://www.sfv.de/artikel/2008/foerderung_des_eigenverbrauchs_von_solarstrom.htm


Ihr SFV-Team

Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.(SFV)
Frère-Roger-Str. 8-10, 52062 Aachen
Tel.: 0241-511616, Fax 0241-535786
jung@sfv.de, http://www.sfv.de

Telefonische Beratung: Mo-Fr 8.30 - 12.30 Uhr


*


Auszug aus der SFV-Rundmail vom 30.09.2009

[sfv-rundmail] 30.09.09

1. ..
2. Krasser Fall von Verzögerung beim Anschluss einer PV-Anlage
3. Empfehlung des SFV zur Beschleunigung des Netzanschlusses
4. ..


2. Krasser Fall von Verzögerung beim Anschluss einer PV-Anlage

Vermehrt erfahren wir, dass Netzbetreiber den Anschluss von PV-Anlagen an ihr Netz durch bürokratische Sturheit verzögern, indem sie jede Anmeldung - gleichgültig ob problemlos oder möglicherweise prüfungswürdig - in die selbe Warteschlange legen und auf diese Weise die Anmelder kleiner Anlagen schikanieren.

Ein besonders krasses Beispiel ist uns durch den Briefwechsel eines betroffenen Installateurs mit dem Netzbetreiber N-Ergie bekannt geworden. Wir veröffentlichen diesen Briefwechsel unten anhängend. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Unter 3. kommentieren wir die Angelegenheit.

- Installateur an Netzbetreiber -

Anschreiben des Installateurs zur Anmeldung einer Kundenanlage: "Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen keinen anderslautenden Bescheid von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie keine Einwände gegen den Anschluss haben und werde den Anschluss wie vorgesehen vornehmen."

- Netzbetreiber an Installateur -

Weißenburg, den 15.09.2009
Anmeldung zum Netzanschluss (Strom) aus Photovoltaikanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Datenblättern zur Anmeldung zum Netzanschluss (Strom) für Photovoltaikanlagen vermerken Sie, dass Sie bzw. der Einspeiser davon ausgehen, dass keine Einwände gegen den Anschluss bestünden, wenn Sie bzw. der Einspeiser keinen Bescheid innerhalb von 2 Wochen erhalten.

Nachdem Ihnen bekannt ist, dass bei der derzeitige Antragsflut eine Bearbeitungszeit von 2 Wochen unmöglich ist und Sie mit Ihrer Vorgehensweise die Bearbeitungszeiten aller Anträge verzögern, fordern wir Sie auf, die Anmerkungen künftig zu unterlassen.

Einerseits erwecken Sie bei den Einspeisern den Eindruck, dass er innerhalb von 2 Wochen Bescheid bekommen würde und andererseits müssten wir jedem Kunden und ggf. auch Ihnen eine Mitteilung zusenden, dass die Bearbeitung in der vorgegebenen Zeit nicht möglich ist; ein Aufwand der wie bereits gesagt, zu nicht erforderlichem Mehraufwand führen würde.

Ihr Verhalten ist nicht mit den Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektrotechnik-Handwerk vereinbar, weshalb wir Sie bitten, künftig mit uns zusammen und nicht gegen uns zu arbeiten.

Bereits im Schreiben vom 02.09.2009 haben wir Sie auf die Problematik und die zu beachtenden Richtlinien hingewiesen. Bei ungeprüftem Anschluss auch von kleinen Photovoltaikanlagen, kann es sowohl zu Sachschäden aber auch zu Vermögensschäden durch Abschalten anderer Anlagen kommen.

Ein wiederholter Anschluss durch einen Fachbetrieb ohne unsere Freigabe dürfte unseres Erachtens als vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Handlung mit dem entsprechenden Konsequenzen einzustufen sein.

Mit freundlichen Grüßen
N-ERGIE Netz GmbH

i.A. Karl Edelmann
i.A. Jochen Heuberger


- Installateur an Netzbetreiber -

An die
N-Ergie Netz GmbH
Lehenwiesenweg 19
91781 Weißenburg

Schernfeld, 28.09.09

Anmeldung zum Netzanschluss (Strom) für Photovoltaikanlagen
Hier: Antwort auf Ihr Schreiben vom 15.09.09 / Eingang 16.09.09

Sehr geehrte Damen und Herren,

die nervöse Aufgeregtheit Ihres Schreibens ist nicht geeignet, eine sachdienliche Zusammenarbeit zu befördern.

Die Zahl der zu installierenden Solarstromanlagen wächst glücklicherweise weiterhin an. Dass Sie bereits mit der gegenwärtigen Anmeldungsflut Mühe haben, ist mir bekannt. Aber nicht nur Sie haben viel zu tun. Ich habe zur Durchführung meiner Aufgaben neues Personal eingestellt. Dass die von Ihnen genannten technischen Probleme bei einer Überlastung des Netzes auftreten können, ist mir nicht unbekannt, dazu brauche ich keine Belehrung. Als konzessionierter Installateur würde ich mich hüten, an kritischen Stellen ohne eingehende Prüfung und ohne Ihre Freigabe eine PV-Anlage anzuschließen.

Am Telefon hat mir Ihr Mitarbeiter mitgeteilt, dass bereits weit über 100 Anmeldungen in der Warteschlange liegen. Und die Bearbeitungszeiten bis zu einer ersten Antwort liegen inzwischen bei 8 Wochen! Als Netzbetreiber kennen Sie die kritischen Bereiche, die "Problemzonen" Ihres Netzes. Ich schlage deshalb zur Beschleunigung des Anschlussverfahrens vor, dass sie bei Anmeldungen von Anlagen zunächst einmal eine Sortierung nach kritischen und unkritischen Netzbereichen vornehmen und den Anmeldern mitteilen, entweder, dass sie sofort anschließen, oder aber, dass sie eine Netzprüfung abwarten mögen, die voraussichtlich einen von Ihnen konkret zu nennenden Zeitraum beanspruchen werde. Die von mir angemeldete neue Anlage von 33 kWp soll in einem Netzbereich installiert werden, in dem es keine Probleme geben kann, denn es gibt dort außer 3 PV-Anlagen mit insgesamt etwa 30 kWp keine weiteren Netzeinspeiser. Das heißt, dort ist - für Fachleute völlig offensichtlich - eine Netzberechnung unnötig, weil das Ergebnis ohnehin nur positiv sein kann.

Jede weitere Verzögerung des Netzanschlusses im vorliegenden Fall sehe ich deshalb als Schikane und schadenersatzpflichtigen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 EEG an, nach dem Sie zum unverzüglichen Anschluss verpflichtet sind.

Eine Kopie dieses Briefwechsels gebe ich an den Solarenergie- Förderverein Deutschland mit der Bitte um Veröffentlichung weiter.

In Erwartung einer umgehenden Anschlusszusage verbleibe ich

mit sonnigen Grüßen
Unterschrift


3. Empfehlung des SFV zur Beschleunigung des Netzanschlusses für kleinere Anlagen

Aus dem Briefwechsel zu 2. zeigt sich, wie angespannt teilweise die Atmosphäre zwischen Netzbetreibern und Installateuren ist.

Die Netzbetreiber haben in der Tat viel zu tun, weil in manchen Netzbereichen immer mehr große Anlagen angeschlossen werden, die ein Netz durchaus schon überlasten können. Und die Netzverstärkung müssen die Netzbetreiber dann selbst bezahlen. Wo das Verhältnis noch ungetrübt ist, könnten Installateure den Netzbetreibern die Arbeit etwas erleichtern. Sie könnten z.B. ihrer Anmeldung einen Brief beilegen, in dem sie zu ihrer Anmeldung sinngemäß schreiben:

"Mir ist bekannt, dass derzeit viele Großanlagen angemeldet werden und Sie deshalb einigen Prüfungsaufwand zu bewältigen haben. Die von mir beigefügte Anmeldung betrifft jedoch nur eine kleine Neuanlage von nur soundsoviel kWp. Diese soll in einem Netzbereich installiert werden, in dem es nach meinen Recherchen keine Probleme geben kann, weil (kurze Begründung). Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen keinen anderslautenden Bescheid von Ihnen erhalten, gehe ich deshalb davon aus, dass Sie keine Einwände gegen den Anschluss haben und werde den Anschluss wie vorgesehen vornehmen."

Noch ein Hinweis:
Manche Netzbetreiber bieten sogar eine extra Internetseite an, auf der Fachleute die Konfiguration des Netzes, Kabelquerschnitte, bereits vohandene Einspeiser und dgl. ablesen können.


*


Quelle:
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
SFV-Rundmail vom 28.10.2009
Herausgeber:
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
Frère Roger Straße 8-10, 52062 Aachen
Tel.: 0241/51 16 16, Fax: 0241/53 57 86
E-Mail: zentrale@sfv.de
Internet: http://www.sfv.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Oktober 2009