Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → LANDWIRTSCHAFT

GENTECHNIK/667: Kanada und EU legen WTO-Streit um gentechnisch veränderte Organismen bei (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 15. Juli 2009

Kanada und die EU legen WTO-Streit um gentechnisch veränderte Organismen bei


Heute haben die Europäische Union und Kanada in Genf den Streit um die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf Biotechnologieerzeugnisse förmlich beigelegt, gegen die Kanada im Mai 2003 bei der WTO Beschwerde eingereicht hatte. Die einvernehmliche Lösung sieht vor, dass Fragen von gegenseitigem Interesse im Bereich Agrarbiotechnologie regelmäßig erörtert werden. Die EU und Kanada werden das WTO-Streitbeilegungsgremium von dieser einvernehmlichen Lösung in Kenntnis setzen.

EU-Handelskommissarin Catherine Ashton erklärte dazu: "Die einvernehmliche Lösung mit Kanada ist ein deutliches Zeichen dafür, dass diese Art von Dialog zum Erfolg führt. Ich hoffe, dass wir zusammen mit Argentinien und den Vereinigten Staaten einen ähnlich konstruktiven Ansatz verfolgen können ."

Wie die 21 Genehmigungen seit Einrichtung des WTO-Panels belegen, funktionieren die juristischen Verfahren der EG für gentechnisch veränderte Organismen korrekt. Seit der Verabschiedung des WTO-Panelberichts hat die Europäische Kommission regelmäßig Gespräche mit den drei Beschwerdeführern - Kanada, Argentinien, und den Vereinigten Staaten - über Fragen im Zusammenhang mit Biotechnologieerzeugnissen geführt.

Die Beilegungsvereinbarungen mit Kanada sehen halbjährliche Treffen zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den kanadischen Behörden vor. Bei diesen Treffen sollen Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich des Marktzugangs für Agrarbiotechnologieprodukte erörtert werden; dies umfasst u. a. die folgenden Punkte:

Zulassung gentechnisch veränderter Produkte im Hoheitsgebiet Kanadas oder der EU, sowie gegebenenfalls künftige Anträge, die für beide Seiten von kommerziellem Interessen sind, kommerzielle und wirtschaftliche Perspektiven künftiger Genehmigungen von gentechnisch veränderten Erzeugnissen,

Auswirkungen auf den Handel, die durch die asynchrone Genehmigung von gentechnisch veränderten Erzeugnissen oder die unbeabsichtigte Freisetzung von nicht-genehmigten Erzeugnissen bedingt sind, sowie geeignete Maßnahmen in diesen Fällen, jegliche Maßnahmen im Bereich Biotechnologie, die den Handel zwischen Kanada und der EU beeinträchtigen könnten, einschließlich einzelstaatlicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten der EU, neue Rechtsvorschriften im Bereich Agrarbiotechnologie, beste Vorgehensweisen bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Biotechnologie.

Ziel dieses Dialogs ist ein Informationsaustausch, der helfen soll, unnötige Handelshemmnisse zu vermieden. Es ist nicht davor auszugehen, dass die EU ihre geltenden Rechtsvorschriften über Biotechnologieerzeugnisse, die als solche nie von der WTO in Frage gestellt wurden, ändert.


Hintergrund

Nachdem die USA, Kanada und Argentinien eine Beschwerde gegen die EU wegen der Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf Biotechnologieerzeugnisse eingebracht hatten, verabschiedete das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) am 21. November 2006 drei Panelberichte. Darin hieß es, gegen das SPS-Übereinkommen werde in dreifacher Hinsicht verstoßen, nämlich aufgrund eines allgemeinen de-facto-Moratoriums für die Genehmigung von gentechnisch veränderten Erzeugnissen zwischen Juni 1999 und August 2003, aufgrund der ungerechtfertigten Verzögerungen bei 23 produktspezifischen Anträgen (von den insgesamt 27 vom Panel untersuchten Fällen), aufgrund der von sechs Mitgliedstaaten vor der Einsetzung des Panels verabschiedeten einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen, denen laut Untersuchungsergebnis keine angemessene Risikobewertung zugrunde liegt.

Im Folgenden verständigten sich die EU und die drei Beschwerdeführer (USA, Argentinien und Kanada) darauf, Fachgespräche über Fragen der Biotechnologie zu führen, wobei sich diese Gespräche nicht auf Fragen der Umsetzung der WTO-Panel-Empfehlungen beschränken sollten. Die EU und die Beschwerdeführer einigten sich auch auf eine Zwölfmonatsfrist als angemessenen Zeitraum für die Umsetzung (d. h. bis 21. November 2007). Die Beschwerdeführer stimmten einer Verlängerung dieser Frist bis zum 11. Januar 2008 zu. Zu diesem Zeitpunkt sollten eine Bilanz der Fortschritte gezogen und das weitere Vorgehen beschlossen werden.


Die Beschwerdeführer waren unterschiedlicher Auffassung über die Verlängerungsfrist:

a) Argentinien und Kanada stimmten einer mehrmaligen Verlängerungen zu. Zuletzt galt als Frist der 31. Dezember bzw. der 31. Juli 2009. Die Fachgespräche mit Argentinien und Kanada sind bis heute im Gang.

b) Die USA reichten am 17. Januar 2008 einen allgemeinen Antrag auf Aussetzung von Zugeständnissen ein. Am 6. Februar 2008 erhob die EU Einspruch gegen diesen Antrag der USA. Nach Artikel 22 Absatz 6 des Streitbeilegungsverfahrens wurde die Angelegenheit am 8. Februar 2008 auf einer Sondersitzung des Streitbeilegungsgremiums dem Schiedsverfahren unterworfen. Am 15. Februar 2008 beantragten die USA und die EU im Rahmen ihrer Sequenzierungsvereinbarung, die Verfahren nach Artikel 22 Absatz 6 auszusetzen. Der Vorsitzende des Schlichtungspanels gab diesen Anträgen am 18. Februar 2008 statt. Die Verfahren können erst wiederaufgenommen werden, nachdem die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Panelberichts durch die EU erfolgt ist, und zwar im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Artikel 21 Absatz 5 des Streitbeilegungsverfahrens. Die USA und die EU führten ihre Fachgespräche 2008 fort. Das letzte Mal trafen sie sich im Oktober 2008. In den USA werden derzeit wohl Überlegungen über das weitere Vorgehen angestellt.


Für mehr Informationen zur Streitbeilegung in der WTO:
http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/dispute/index_en.htm

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008


*


Quelle:
Pressemitteilung IP/09/1142, 15.07.2009
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juli 2009