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AGRARINDUSTRIE/105: Eilbeschluß - Hähnchenmastanlage Groß Haßlow darf nicht weitergebaut werden (NABU BB)


NABU Landesverband Brandenburg - Pressedienst Naturschutz aktuell, 4. Juli 2014

Verwaltungsgericht Potsdam gibt dem NABU Recht

Hähnchenmastanlage Groß Haßlow darf vorläufig nicht weitergebaut werden



Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem Eilbeschluss vom 4.7.2014 dem Antrag des NABU Brandenburg auf vorläufige Untersagung der Bauarbeiten an der Hähnchenmastanlage Groß Haßlow stattgegeben. Das VG Potsdam äußert Zweifel daran, dass die ursprüngliche Genehmigung für die Hähnchenmastanlage mit 380.000 Tierplätzen in Groß Haßlow noch Bestand hat, da die Geltungsdauer der Genehmigung abgelaufen ist und die Verlängerung der Genehmigung vom NABU angegriffen worden ist.

Die Behörde, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, sowie der Hähnchenmäster können gegen den Beschluss des VG Potsdam Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Die Entscheidung des VG Potsdam ist also nicht abschließend.

Der NABU war in diesem Verfahren tatkräftig von der Bürgerinitiative "Wittstock Contra Industriehuhn" unterstützt worden. Die Bürgerinitiative hatte sich inhaltlich intensiv in das Verfahren eingearbeitet und es entsprechend begleitet und finanziert. NABU-Landesvorsitzender Friedhelm Schmitz-Jersch: "Herzlichen Glückwunsch an die Mitstreiter der Bürgerinitiative. Ohne deren großes Engagement wäre dieser vorläufige Erfolg nicht möglich gewesen."


Zum Hintergrund:

Das LUGV Brandenburg hatte die Hähnchenmastanlage Groß Haßlow im November 2012 genehmigt. In dem Genehmigungsbescheid ist festgelegt, dass innerhalb eines Jahres mit dem Bau begonnen werden muss, anderenfalls erlischt die Genehmigung. Nachdem die Genehmigung ergangen worden war, hatte der Hähnchenmäster eine Änderung der Genehmigung beantragt. Dieses Änderungsverfahren war zum Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Geltungsdauer der Genehmigung noch nicht abgeschlossen. Der Hähnchenmäster hatte daher eine Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung beim LUGV beantragt. Das LUGV hat die Genehmigung dann auch verlängert, allerdings erst fünf Monate nach dem Antrag des Hähnchenmästers.

Der NABU hat in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass diese Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung rechtswidrig ist, weil ein Grund für die Verlängerung der Genehmigung, wie ihn das Gesetz verlangt, nicht vorliegt. Der Hähnchenmäster hatte die Fristverlängerung ausschließlich damit begründet, dass er von dem einen Haltungsverfahren, das genehmigt worden war, auf ein anderes Haltungsverfahren aus wirtschaftlichen Gründen umstellen wollte. Solche rein wirtschaftlichen Überlegungen reichen nach Ansicht des NABU nicht aus. Hinzu kommt, dass sich auch die rechtlichen Umstände in der Zwischenzeit geändert haben. Nach heutigem Recht wäre die Anlage an diesem Standort nicht mehr genehmigungsfähig.

Das Verwaltungsgericht Potsdam ist der Ansicht, dass die Klage des NABU Brandenburg gegen den Bescheid mit dem die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert wurde, zumindest nicht offensichtlich aussichtslos ist. In einem solchen Fall ist dann festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat und deshalb nicht weiter gebaut werden darf.

Sofern das LUGV bzw. der Hähnchenmäster in die zweite Instanz gehen, wird es für den Weiterbau der Anlage auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ankommen. Bestätigt das OVG die Entstehung des VG Potsdam, so darf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht gebaut werden. Ein derartiges Hauptsacheverfahren dauert in der Regel, wenn es durch zwei Instanzen geführt wird, drei Jahre.

Bekommt der NABU auch im Hauptsacheverfahren recht, dürfte dies das endgültige Aus für die Anlage bedeuten, da es im letzten Jahr eine Rechtsänderung gab, wonach solche Anlage nur noch gebaut werden dürfen, wenn die Kommune dafür einen Bebauungsplan aufstellt.

Zur Homepage der BI:
http://www.industriehuhn.de/

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Quelle:
Pressedienst, 04.07.2014
Herausgeber:
Naturschutzbund Deutschland e.V.
NABU Brandenburg
Lindenstraße 34, 14467 Potsdam
Tel: 0331/20 155 70, Fax: 0331/20 155 77
E-Mail: info@NABU-Brandenburg.de
Internet: www.brandenburg.nabu.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Juli 2014