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STELLUNGNAHME/171: Keine Sonderrechte für Konzerne über Investitionsschutz im TTIP und CETA (AÖW)


Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft

Pressemitteilung - 24. Juni 2014

AöW lehnt Sonderrechte für Konzerne über Investitionsschutz im TTIP und CETA ab



Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) spricht sich gegen gesonderte Regeln zum Schutz von Investitionen im Rahmen der Freihandelsabkommen insbesondere zwischen der EU und USA - TTIP - und Kanada - CETA - aus. In entwickelten Rechtsstaaten haben Investoren ausreichend Möglichkeiten, ihre Rechte bei Ungleichbehandlungen einzuklagen. Für die Einräumung von Sonderrechten für Investoren aus den Vertragsländern besteht keine Veranlassung. Nationale Entscheidungen und Regelungen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen - wie in der Wasserwirtschaft - sollten generell nicht durch "Sonderrechte" angegriffen werden können.

Berlin. Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft hat heute den Entwurf ihrer Antwort auf die Online-Konsultation der EU-Kommission zu den Modalitäten des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) bekannt gemacht. Die AöW bringt darin zum Ausdruck, dass sie es ablehnt, für Regelungen und Entscheidungen, die vor staatlichen Gerichten überprüfbar sind, einen zusätzlichen Investitionsschutz einzuräumen. Es ist nach Auffassung der AöW Geschäftsführung auch nicht begründbar, dass souveräne Staaten mit ihrem Haushalt für das unternehmerische Risiko von privaten Konzernen haften sollen und dies sogar aufgrund von Entscheidungen von ISDS-Schiedsstellen, die nicht den Regeln von ordentlicher Gerichtsbarkeit unterliegen.

Eine Privilegierung von internationalen Investoren gegenüber inländischen Investoren wäre zudem für die AöW nicht nachvollziehbar. Souveräne Staaten würden zum Spielball multinationaler Konzerne werden.

Nationale Entscheidungen und Regelungen in bestimmten Bereichen, wie z.B. der öffentlichen Dienstleistungen (Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) sollten generell nicht durch "Sonderrechte" angegriffen werden können und deshalb sollte der Geltungsbereich von Bestimmungen zum Investorenschutz für diese Bereiche prinzipiell ausgeschlossen sein, erklärt die AöW in dem Entwurf für die Stellungnahme zur Konsultation.

Weiter wird ausgeführt, dass die EU nach den europäischen Verträgen keinerlei Kompetenz hat, in diese Bereiche einzugreifen und somit auch nicht die Kompetenzen, für diese Bereiche Investoren Sonderrechte einzuräumen! Das widerspricht Art. 4 Abs. 2 des EUV und dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 des EUV. Weiterhin ist im Zusatzprotokoll 26 zum AEUV ein sehr weiter nationaler, regionaler und lokaler Spielraum für die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt, wozu nach dem Verständnis in der EU die Wasserversorgung gehört. Dabei sollen auch die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer und die unterschiedlichen geografischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten beachtet werden.

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. befürchtet, dass die EU-Kommission und der EU-Ministerrat über ihre Kompetenz zur Regelung von Handelsbeziehungen in die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten eingreifen und die bestehenden Strukturen der Daseinsvorsorge preisgeben. Das muss verhindert werden, betonte Christa Hecht, die Geschäftsführerin der AöW.

Die endgültige Stellungnahme der AöW zur Konsultation wird in der nächsten Woche abgegeben. Wer den Entwurf lesen möchte, kann ihn bei der AöW-Geschäftsstelle presse(at)aoew(dot)de anfordern.

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)
Die AöW ist die Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Wasserwirtschaft durch die Bündelung der Interessen und Kompetenzen der kommunalen und verbandlichen Wasserwirtschaft.
AöW-Mitglieder sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die ihre Leistungen selbst oder durch verselbstständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert. Allein über den Deutschen Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft (DBVW) sind über 2000 wasserwirtschaftliche Verbände in der AöW vertreten. Außerdem sind Personen, die den Zweck und die Ziele der AöW unterstützen sowie solche Interessenverbände und Initiativen, Mitglied in der AöW.

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Quelle:
Pressemitteilung, 24.06.2014
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Juli 2014