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EUROPA/118: Kommission fordert Polen auf, die Vorschriften zur Wasserqualität einzuhalten (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 16. Februar 2011

Umwelt: Kommission fordert Polen auf, die EU-Vorschriften zur Wasserqualität einzuhalten


Die Kommission hat Polen aufgefordert, die EU-Vorschriften für die Umweltqualität von Oberflächengewässern einzuhalten. Polen hat es versäumt, die Kommission über die vollständige Umsetzung dieser Vorschriften in innerstaatliches Recht zu unterrichten. Deshalb hat sie auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potocnik beschlossen, an Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu richten. Polen hat zwei Monate Zeit, sich hierzu zu äußern. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission gegen diesen Mitgliedstaat beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben und schon auf dieser Stufe, ohne ein zweites Verfahren anzustrengen, beantragen, dass finanzielle Sanktionen verhängt werden.(1)

Die Richtlinie über prioritäre Stoffe schützt Menschen und Umwelt durch die Festsetzung von Grenzwerten für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen, die bekanntermaßen ein erhebliches Risiko für die aquatische Umwelt darstellen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich waren, um der Richtlinie bis 13. Juli 2010 nachzukommen, und diese der Kommission mitteilen. Da Polen der Kommission die Umsetzungsvorschriften nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, wurde am 20. September 2010 ein erstes Mahnschreiben versandt. Da anschließend nicht alle Vorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt wurden, ergeht jetzt eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Wenn Polen nunmehr nicht innerhalb von zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit befassen.

Die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorschriften hat für die Kommission einen hohen Stellenwert, weil Verzögerungen zu einer fortgesetzten Umweltschädigung führen können. Nach dem neuen Verfahren kann die Kommission schon bei der ersten Klageerhebung gegen Mitgliedstaaten, die EU-Vorschriften nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in nationales Recht umgesetzt haben, finanzielle Sanktionen beantragen. Dieses Verfahren wurde im November 2010 beschlossen und trat am 15. Januar 2011 in Kraft (2).

Hintergrund

Die Richtlinie über prioritäre Stoffe [1] stützt sich auf die Wasserrahmenrichtlinie, den wichtigsten Rechtsakt zum Schutz der europäischen Gewässer. Die Wasserrahmenrichtlinie hat zum Ziel, innerhalb bestimmter Fristen in verschiedenen Bereichen eine hohe Gewässerqualität zu erreichen (so z. B. soll bei Oberflächengewässern bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht werden); mit der Richtlinie über prioritäre Stoffe werden diese Anforderungen durch weitere spezielle Vorschriften für die Schadstoffbegrenzung und Umweltqualitätsnormen weiter verfeinert.

Die Wasserrahmenrichtlinie [2] enthält eine Liste von 33 prioritären Stoffen und 8 weiteren Schadstoffen, die sich als sehr bedenklich für die europäischen Gewässer erwiesen haben. Um die aquatische Umwelt und damit die menschliche Gesundheit ausreichend zu schützen, werden die Qualitätsnormen in zulässigen Höchstkonzentrationen und in Jahresdurchschnittswerten angegeben, die jeweils die akute bzw. die chronische Toxizität bei kurz- und langfristiger Exposition wiedergeben.


Weitere Informationen

Weitere Informationen zu der Richtlinie unter:
http://ec.europa.eu/environment/water/water-dangersub/pri_substances.htm#dir_prior

Nähere Einzelheiten zur Wasserpolitik:
http://ec.europa.eu/environment/water/index_en.htm

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Siehe auch MEMO/11/86
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/86&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=fr

(1): Richtlinie angenommen nach einem Legislativverfahren.
(2): Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (ABl. C 12 vom 15.1.2011, S.1).

[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0084:0097:de:PDF
[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0060:de:NOT



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2011


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Quelle:
Pressemitteilung IP/11/174, 16.02.2011
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2011